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   BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67   

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BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67 (https://dejure.org/1971,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1971 - VI C 126.67 (https://dejure.org/1971,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - VI C 126.67 (https://dejure.org/1971,1747)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67
    Wegen der engen inneren Beziehung der 'Beamtendiensttuerzeit' zu dem späteren Beamtenberuf haben Bund und Land die der früheren Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGG entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 130 Abs. 1 Nr. 1 BBG) zu einer 'Soll-'vorschrift, mithin zu einer Ermessensnorm mit erheblich eingeschränktem Ermessensspielraum (BVerwGE 12, 284 [285]) ausgestaltet.
  • BVerwG, 10.03.1966 - II C 113.64

    Recht der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der Witwe eines früheren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67
    Dieser Mangel kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur durch Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach Maßgabe des § 119 VwGO, nicht aber durch Einlegung der Revision geltend gemacht werden (vgl. u.a. Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64. -).
  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dazu in bezug auf die entsprechenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) ausgeführt:.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge Anrechnung von Renten und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in späteren Änderungsmitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Kläger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsleistungen, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Zu den letzteren gehört auch die Zeit eines Studiums gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.; vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Allerdings sind die im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in den späteren Änderungsmitteilungen enthaltenen Vorbehalte - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit anzusehen, die eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten -

    Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung von Renten, des rückwirkenden Widerrufs und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlungen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den ursprünglichen Bescheiden und auch in späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Versorgungsempfänger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]).

    Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.); (vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.

    Die in den ursprünglichen Bescheiden und den späteren Änderungsbescheiden und -mitteilungen enthaltenen Vorbehalte sind - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten anzusehen, die eine Berufung des Versorgungsempfängers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der

    Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte(Urteile vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 10, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14, vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 und - BVerwG 2 C 18.81 - [...] und vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21, Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5).

    Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1967, 12. Februar 1971 a.a.O. und vom 28. Juni 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der

    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl.Urteil vom 12. Februar 1974 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Daß keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Abrechnung einer Vordienstzeit, für die er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, daß der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl.Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 5 LC 33/07

    Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der

    Der Dienstherr darf daher auch berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14).

    Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten" (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14; BVerwG, Beschl. v. 24.09.1991 - BVerwG 2 B 11.91 -, ZBR 1992, 84; erkennender Senat, Urt. v. 11.05.2004 - 5 LB 326/03 -).

    Dass keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, dass der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

    Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.).
  • VG Berlin, 06.05.2008 - 28 A 291.05

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der Schweiz als ruhegehaltsfähige

    Will der Dienstherr seine Entscheidung über die Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten davon abhängig machen, ob und ggf. in welcher Höhe der Versorgungsberechtigte eine Rente bezieht, stehen jedoch Ob und Wie des Rentenbezugs im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vordienstzeitanerkennung noch nicht fest, so kann er sich gegen das Verlangen des Betroffenen, in seinem Vertrauen auf die Bestandskraft der Anerkennung geschützt zu werden, durch den Vorbehalt einer erneuten Prüfung und Entscheidung sichern (BVerwG, Urteil vom 13. April 1972 - II C 2.71 -, E 40, 65, 69; vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1971 - VI C 126.67 -, Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14), sofern - wie hier - hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck kommt, unter welchen Voraussetzungen sich die Behörde eine erneute Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Kann-Vordienstzeiten vorbehält (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 und 18.81 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2006 - VG 28 A 262.03 -, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Diesem Ausgleichszweck entspräche es nicht, wenn der Beamte durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser gestellt würde als ein "Nur-Beamter" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - II C 56.64 -, E 27, 275, 277 ff.; Urteil vom 12. Februar 1971 - VI C 126.67 -, Buchholz 232 § 116 Nr. 14; Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 9/81 und 2 C 18/81 - zitiert nach juris, Rn. 16 bzw. 19; Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78 -, E 66, 65, 66 f.; Strötz in: GKÖD, BR, O § 11 Rn. 52).

  • VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 679/91

    Berücksichtigung von Kirchendienstzeiten im Rahmen ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

    Durch die Anrechnung soll dem betroffenen Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in welcher er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangte, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte; dies ist sachlich dann gerechtfertigt, wenn der Beamte die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes gerade durch eine Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967, BVerwGE 27, 275, 279 = ZBR 1968, 45, 46; vom 12. Februar 1971, ZBR 1971, 309, 310 sowie vom 11. Februar 1982, ZBR 1983, 62; Schütz, Beamtenrecht, Kommentar D 1 zu § 11 BeamtVG).

    Dieses Ermessen ist lediglich dadurch begrenzt, daß der Beamte im Ergebnis nicht besser stehen darf als ein "Nur-Beamter", der zum frühestmöglichen Zeitpunkt ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 und vom 12. Februar 1971 a.a.O.).

  • VG Köln, 22.02.2010 - 3 K 8095/08

    Beamter; Professor; Versorgung; Ausbildungsteit; Ermessen; Ermessensreduzierung

    "Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (Urteile vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 10, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14, vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 und - BVerwG 2 C 18.81 - juris und vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21, Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5).

    Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1967, 12. Februar 1971 a.a.O. und vom 28. Juni 1982 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.403

    Versorgungsbezüge

    Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (Urteile vom 6.7.1967 - BVerwG 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 = Buchholz 232 § 116 BGB Nr. 10, vom 12.2.1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14, vom 11.2.1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 und - BVerwGE 2 C 18.81 - juris und vom 28.6.1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21, Beschluss vom 24.9.1991 - BVerwG 2 B 111.91 - Buchholz 239, 1 § 11 BeamtVG Nr. 5).

    Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. Urteile vom 6.7.1967, 12.2.1971 a.a.O. und vom 28.6.1982 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2008 - 5 LC 204/07

    Voraussetzungen der Berücksichtigung des Wehrdienstes eines Beamten eines

  • VG Köln, 03.02.2016 - 3 K 3739/15

    Berücksichtigung der Beamtendienstzeiten eines Priesters sowie der

  • VG Berlin, 26.02.2008 - 28 A 282.05

    Vorbehalt der Festsetzung der Versorgungsbezüge und Neufestsetzung

  • BVerwG, 31.10.1988 - 1 DB 16.88

    Disziplinarrecht - Entfernung aus dem Dienst - Unterhaltsbeitrag - Ruhegehalt -

  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 11.81

    Versorgungsfestsetzungsbescheid - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 2.71

    Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit -

  • VG München, 31.07.2014 - M 12 K 14.1720
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